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Dokumentation und Innovation bei der Erfassung von Kulturgütern II
Von Thomas Hammacher, Katharina Hülscher und Stefan Nies
Seit Monaten herrscht Unruhe bei freien Museumspädagogen und ihren Auftraggebern. Der Grund dafür liegt in der vom Bund beabsichtigten Neuregelung der gesetzlichen Vorschriften für Werkverträge und einer strengeren Definition freiberuflicher Arbeit. Drohen den Museen demnächst Sozialabgaben für ihre auf Honorarbasis tätigen Museumspädagogen und sonstigen freiberuflichen Mitarbeiter? Und können diese sich vielleicht in Zukunft einklagen?
Oder sind solche Überlegungen mit Blick auf den Gesetzesentwurf eigentlich gar nicht berechtigt? Schaut man genauer hin, wird klar, dass sich in Hinblick auf die Frage der Scheinselbstständigkeit zunächst einmal nichts ändert. Vielmehr bestätigt das neue Gesetz die bislang geltende Rechtslage. Wie in der Vergangenheit gibt es eine Reihe von Kriterien, um zwischen einer selbstständigen Tätigkeit und einem (verdeckten) Arbeitnehmerverhältnis zu unterscheiden: Kann die Person ihre Arbeitszeit und Leistung frei gestalten? Erbringt sie die Leistungen überwiegend in den Räumen und mit den Mitteln eines anderen oder in der Zusammenarbeit mit Personen, die von einem anderen eingesetzt oder beauftragt sind? Unterhält sie eine eigene betriebliche Organisation? Ist sie ausschließlich oder überwiegend für einen anderen tätig? Erbringt sie Leistungen, die nicht eindeutig auf die Herstellung oder Erreichung eines bestimmten Arbeitsergebnisses oder -erfolgs gerichtet sind? Verzichtet sie auf eine Gewährleistung für die jeweilige Tätigkeit?
Im Rahmen dieses Bündels von Prüfmöglichkeiten bleibt es weiterhin der Einzelfallentscheidung unter "Gesamtbetrachtung aller Umstände" überlassen, wer nun als Arbeitnehmer oder Selbstständiger gilt (§ 611a BGB).
In ihrem Vortrag am 2.5.2016 (siehe unten) wies Veronika Mirschel von ver.di auf mögliche Fallstricke für Honorarkräfte hin. Sie unterschied dabei zunächst den Werk- und den Dienstvertrag. Ein Werkvertrag enthalte genaue Angaben zum zu erbringenden Werk wie auch zum Lieferzeitraum und zum Preis. Hierbei sei wichtig, dass der Auftragnehmer nach Abschluss des Werkes um Nachbesserungen gebeten werden könne (Nacherfüllung). Ein Dienstvertrag hingegen enthalte Angaben zu einer in einem Zeitrahmen zu erbringenden Dienstleistung, in ihm sei der Erfolg dieser Leistung jedoch nicht vorausgesetzt: Es dürften somit auch keine Nachforderungen gestellt werden, wenn die Dienstleistung abgeschlossen ist. Gerade diese Dienstverträge bergen aber die Gefahr der Scheinselbstständigkeit.
Da Museumspädagogen ihre Vermittlungsprogramme in der Regel frei gestalten und die Museen ihnen zumeist die Möglichkeit einräumen, über die Annahme von Aufträgen individuell zu entscheiden, gelten sie zumeist als selbstständig, obwohl sie überwiegend im Rahmen von Dienstverträgen beschäftigt werden. Dieser Status gilt grundsätzlich auch für Dozenten, sofern sie nicht zu einem gesetzlich anerkannten Bildungsabschluss ausbilden.
Allerdings zeigen sehr unterschiedliche Gerichtsurteile der letzten Jahre, dass es keine allgemeingültige Checkliste gibt, die eine verbindliche Festschreibung des eigenen Status ermöglicht. Es bleibt bei der Einzelfallprüfung und der Frage, welche Kriterien im jeweiligen Berufsalltag überwiegen.
Thomas Hammacher M.A. ist Vorsitzender des BfK, Dr. des. Katharina Hülscher ist Regionalreferentin Rhein-Ruhr, Stefan Nies M.A. ist Finanzreferent des BfK.
Der BfK lud zum Auftakt der Veranstaltungsreihe "kulturWIRTSCHAFTlichen Fragen" am 2.5.2016 zwei Expertinnen nach Dortmund ein, die ein wenig Licht ins Dunkel um das Thema der (Schein)Selbstständigkeit brachten: Veronika Mirschel vom Referat Selbstständige der Gewerkschaft ver.di und Anette Plümpe vom Landesverband Museumspädagogik NRW. Der Abend stieß auf reges Interesse - ungefähr die Hälfte der Teilnehmer waren verantwortliche Mitarbeiter von Museen, also von der Auftraggeberseite.
Veronika Mirschel (Ver.di) informiert auf der BfK-Veranstaltung am 2. Mai 2016 über die Rechtslage zur (Schein)Selbstständigkeit. Foto: Britta Bley
Auf die allgemeine Bitte der Teilnehmer hin stellt Frau Mirschel die PDF ihres Vortrages "Scheinselbstständigkeit im Allgemeinen und im Besonderen in Bezug auf die Arbeit mit Museen und Museumspädagog/innen" zum Download zur Verfügung.
[ V. Mirschel: Scheinselbstständigkeit im Allgemeinen und im Besonderen ... - PDF 450 kb ]
Der im obigen Beitrag genannte § 611a lautet im Gesetzentwurf wie folgt:
§ 611 a
Arbeitnehmer
Arbeitnehmer ist, wer auf Grund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist. Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit betreffen. Arbeitnehmer ist derjenige Mitarbeiter, der nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann; der Grad der persönlichen Abhängigkeit hängt dabei auch von der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit ab. Für die Feststellung der Arbeitnehmereigenschaft ist eine Gesamtbetrachtung aller Umstände vorzunehmen. Zeigt die tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses, dass es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt, kommt es auf die Bezeichnung im Vertrag nicht an.
Das Gesetz muss noch vom Bundestag beschlossen werden und soll 2017 in Kraft treten. Der Gesetzentwurf, Stand vom 2.6.2016, kann über den folgenden Link abgerufen werden.
[ Gesetzentwurf in voller Länge, Stand 2.6.2016 ]
[ Informationen des BfK zum geplanten Gesetz zur Scheinselbstständigkeit ]