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Dokumentation und Innovation bei der Erfassung von Kulturgütern II
Laut Ordnung der Sektion "Geschäftsbereich Archäologie", die die Mitglieder des BfK auf der Mitgliederversammlung am 28.5.2011 beschlossen haben, gelten für die Aufnahme von BfK-Mitgliedern in den Geschäftsbereich Archäologie die folgenden Kriterien:
"§ 2 Aufnahmekriterien für die BfK-Sektion "Geschäftsbereich Archäologie"
Die Aufnahme eines BfK-Mitglieds in die Sektion "Geschäftsbereich Archäologie" kann nur erfolgen, wenn der Antragsteller ergänzend zu den Aufnahmevoraussetzungen nach § 3 der Satzung folgende Kriterien erfüllt:
1. Der freie Archäologe bzw. wissenschaftliche Leiter einer Grabungsfirma hat den Nachweis eines abgeschlossenen Studiums an einer Hochschule vorzulegen. Hierzu zählen die Titel
Magister (MA), Master, Diplom (Dipl. prähist.) oder die Promotion in folgenden Hauptfächern:
- Ur- und/oder Frühgeschichte, resp. Vor- und Frühgeschichte
- Mittelalterarchäologie
- Provinzialrömische Archäologie
Bei Abschlüssen in den Fächern
- Klassische Archäologie
- Christliche Archäologie
- Altamerikanistik
- Vorderasiatische Altertumskunde
- Ägyptologie
- Sudanarchäologie
- Kunstgeschichte
- Ethnologie
muss mindestens eines der Nebenfächer oder das zweite Hauptfach aus einem der archäologischen Hauptfächern Ur- u. Frühgeschichte, Mittelalterarchäologie oder Provinzialrömische Archäologie gewählt sein. Außerdem hat der Antragsteller mindestens 6 Monate Grabungserfahrung in Leitungsfunktion bei archäologischen Untersuchungen im deutschen Sprachraum schriftlich nachzuweisen.
Folgende Abschlusszeugnisse werden vom BfK als nicht zur selbständigen
wissenschaftlichen Leitung einer Ausgrabung befähigend erachtet:
- Bachelor
- B. A.
- Restaurator
- DTA-Grabungstechniker
Über weitere Abschlusstitel entscheidet gegebenenfalls der Vorstand des BfK.
Ebenfalls nicht berechtigt zur wissenschaftlichen Leitung einer archäologischen Ausgrabung
sind akademische Abschlüsse in den Fachbereichen:
- Geologie, Mineralogie (Ausnahme: Montanarchäologie, hier soll jedoch der Nachweis einer
Co-Leitung erbracht werden)
- Paläontologie
- Geographie
- Bau-(Ingenieurwesen)
2. Bei einer archäologischen Fachfirma muss mindestens ein Archäologe (s.o.) namentlich genannt und als geschäftsführender Gesellschafter tätig sein.
3. Freie Archäologen, die sich nicht mit Feldarbeit befassen, müssen ihr Betätigungsfeld nennen. Sie müssen für diese Tätigkeiten ebenfalls eine Befähigung vorweisen (Nebenfachabschluss, Berufsausbildung, mehrjährige Erfahrung im Arbeitsfeld, Literaturliste).
4. Freie Archäologen / Grabungsfirmen müssen den Abschluss einer ausreichenden Betriebshaftpflichtversicherung nachweisen.
5. Sie müssen die Vorschriften über die Mitgliedschaft in einer Berufsgenossenschaft beachten und erfüllen.
6. Die steuerliche Erfassung ist Grundlage für die Mitgliedschaft in der Sektion; es werden nur mehrwertsteuerpflichtige Tätigkeiten als Grundlage für eine Freiberuflichkeit anerkannt.
7. Das Mitglied der Sektion verpflichtet sich bei der Aufnahme in die Sektion schriftlich, seine Aufträge gemäß der in § 3 dieser Ordnung definierten Qualitätsstandards durchzuführen.
[ Ordnung der Sektion "Geschäftsbereich Archäologie" PDF 129kb ]
[ Aufnahmekriterien in die Sektion "Geschäftsbereich Archäologie" ]
[ Aufnahmeantrag in die Sektion "Geschäftsbereich Archäologie" PDF 51 kb ]
[ Liste von Bfk-Mitgliedern mit Arbeitsbereich Archäologie/Grabungsfirmen ]
[ Liste der archäologischen BfK-Grabungsfirmen in Brandenburg PDF 318 kb ]
[ Liste der archäologischen Grabungsfirmen in Hessen PDF 423 kb ]